Die Satzung des TRK-Alumni München e.V.



§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „TRK-Alumni München“.

(2)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

(3)
Der Sitz des Vereins ist in München.
Vereinsadresse ist die Adresse des amtierenden Vorsitzenden bzw. einer zu benennenden Geschäftsstelle.

(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

(1)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiengangs Technische Redaktion und Kommunikation der Hochschule für angewandte Wissenschaften – FH München durch den Zusammenschluss der Absolventen und Studenten die ihre Ausbildung mit einem Examen abgeschlossen haben. Hierdurch soll eine Förderung der Studentenhilfe mit finanziellen Mitteln ermöglicht werden.

(2)
Der Verein:

  • unterstützt den Studiengang Technische Redaktion und Kommunikation bei der Ausbildung der Studenten und Anschaffung von Lehrmaterial finanziell.
    Beispielsweise kann über Professoren Unterstützung durch Geldbudgets für Verbrauchsmaterial oder Spezialsoftware zum Gebrauch in Studienprojekten gegeben werden.
  • vermittelt den Studenten Kontakte zur Durchführung von Praktika, Studienarbeiten und externen Lehrveranstaltungen und fördert hierdurch die praxisnahe wissenschaftliche Ausbildung.
  • unterstützt die Absolventen beim Einstieg ins Berufsleben, beispielsweise durch die Bereitstellung einer Informationsdatenbank.
  • fördert den Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
    Hierfür soll beispielweise über eine Informationsdatenbank/Website ein Forum geschaffen werden, um die wissenschaftlich vermittelten Inhalte des Studiums mit den Erfahrungen der Anwendung in der Praxis abzugleichen. Diese Informationsdatenbank wird vom Verein finanziert und gepflegt.
  • dient ferner dem fachwissenschaftlichen Gedankenaustausch. Dies kann unter anderem über die Informationsdatenbank erfolgen.

(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (gegebenenfalls auch juristische Personen)

(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu Bei Ablehnung des Antrags müssen keine Gründe genannt werden.

(3)
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt

(4)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(6)
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7)
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

(1)
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Dieser wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 5 – Organe des Vereins

(1)
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat eingerichtet werden.

 

§ 6 – Vorstand

(1)
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.

(2)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt

(4)
Nur Mitglieder des Vereins können zum Vorstand gewählt werden, mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer einen Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.

 

§ 7 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(2)
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB. Der Vorsitzende leitet alle Versammlungen und Veranstaltungen, er überwacht die gesamte Geschäftsführung.

(3)
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.500 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn zusätzlich der Schatzmeister zugestimmt hat.

 

§ 8 – Kassenführung

(1)
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(2)
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versendung erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Kontaktanschrift.

(3)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10 – Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1)
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule für angewandte Wissenschaften – FH München zwecks Verwendung für die Verbesserung und Förderung der Studienbedingungen und Forschung im Studiengang Technische Redaktion & Kommunikation.

Impressum


Angaben gemäß § 5 TMG


TRK-Alumni München e.V.
c/o Oswin Breidenbach
Falkenweg 11
82131 Gauting


Vereinsregister: 206424
Registergericht: München


Vertreten durch:
Oswin Breidenbach


Kontakt
E-Mail: kontakt@trkalumni.de


EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.


Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Quelle:
e-recht24.de